§ 12 b EnWG
FNA: 752-6
Fassung vom: 07.07.2005
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 161 vom 14.05.2024

§ 12 b EnWG Erstellung des Netzentwicklungsplans durch die Betreiber von Übertragungsnetzen

§ 12 b Erstellung des Netzentwicklungsplans durch die Betreiber von Übertragungsnetzen

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

(1) 1Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung legen der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Szenariorahmens einen gemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplan zur Bestätigung vor. 2Der gemeinsame nationale Netzentwicklungsplan muss alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau des Netzes enthalten, die spätestens zum Ende der jeweiligen Betrachtungszeiträume im Sinne des § 12 a Absatz 1 für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind. 3Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung müssen im Rahmen der Erstellung des Netzentwicklungsplans die Regelungen zur Spitzenkappung nach § 11 Absatz 2 bei der Netzplanung anwenden. 4Der Netzentwicklungsplan enthält darüber hinaus folgende Angaben: Die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung nutzen bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans eine geeignete und für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbare Modellierung des Elektrizitätsversorgungsnetzes. Der Netzentwicklungsplan berücksichtigt den gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan nach Artikel 8 Absatz 3 b der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und vorhandene Offshore-Netzpläne.