§ 11 ZVG
FNA: 310-14
Fassung vom: 24.03.1897
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, BGBl. I S. 2606 vom 19.12.2022

§ 11 ZVG (Rangverhältnis bei Ansprüchen aus verschiedenen Rechten)

§ 11 (Rangverhältnis bei Ansprüchen aus verschiedenen Rechten)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

(1) Sind Ansprüche aus verschiedenen Rechten nach § 10 Nr. 4, 6 oder 8 in derselben Klasse zu befriedigen, so ist für sie das Rangverhältnis maßgebend, welches unter den Rechten besteht. (2) In der fünften Klasse geht unter mehreren Ansprüchen derjenige vor, für welchen die Beschlagnahme früher erfolgt ist.