§ 11 WoBindG
FNA: 2330-14
Fassung vom: 13.09.2001
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung, BGBl. I S. 1328 vom 19.06.2020

§ 11 WoBindG Kündigungsrecht des Mieters

§ 11 Kündigungsrecht des Mieters

WoBindG ( Wohnungsbindungsgesetz )

(1) Der Mieter ist im Falle einer Erklärung des Vermieters nach § 10 berechtigt, das Mietverhältnis spätestens am dritten Werktag des Kalendermonats, von dem an die Miete erhöht werden soll, für den Ablauf des nächsten Kalendermonats zu kündigen. (2) Kündigt der Mieter nach Absatz 1, so tritt die Mieterhöhung nach § 10 nicht ein. (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.