§ 1059 e BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 1059 e BGB Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs

§ 1059 e Anspruch auf Einräumung des Nießbrauchs

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Steht ein Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchs einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059 a bis 1059 d entsprechend.