§ 10 MessEG
FNA: 7141-8
Fassung vom: 25.07.2013
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Drittes Gesetz zur Änderung des Mess- und Eichgesetzes, BGBl. I Nr. 26 vom 27.01.2024

§ 10 MessEG Besondere Vorschriften für Ausstellungsgeräte

§ 10 Besondere Vorschriften für Ausstellungsgeräte

MessEG ( Mess- und Eichgesetz )

Messgeräte, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, dürfen auf Messen, Ausstellungen und Vorführungen nur ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie für Zwecke dieses Gesetzes erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen.