LG Braunschweig - Beschluß vom 01.06.1992 (8 T 266/92) - DRsp Nr. 1995/2558
LG Braunschweig, Beschluß vom 01.06.1992 - Aktenzeichen 8 T 266/92
DRsp Nr. 1995/2558
1. Ein im Unterbringungsverfahren zum Verfahrenspfleger nach § 70bFGG bestellter Rechtsanwalt hat gegenüber der Landeskasse keinen unmittelbaren Anspruch auf Vergütung nach § 112 Abs. 4BRAGO.2. Er hat einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen nach § 1835BGB.3. Eine Vergütung nach § 1835 Abs. 3BGB nach den Grundsätzen der BRAGO ist nur dann möglich, wenn der Verfahrenspfleger aufgrund seiner Fachkenntnisse für den Betroffenen etwas verrichten kann, wozu jeder andere fremde Hilfe in Anspruch nehmen müßte. Das ist regelmäßig bei der Vertretung in Unterbringungssachen nicht der Fall.