OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.02.2024
1 UF 277/23
Normen:
BGB § 1684 Abs. 4 S. 2; FamFG § 69 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NJW 2024, 1756
NJW-Spezial 2024, 358
Vorinstanzen:
AG Weilburg, vom 22.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 223 F 187/22

Zurückverweisung eines umgangsrechtlichen Verfahrens wegen Kindeswohlgefährdung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.02.2024 - Aktenzeichen 1 UF 277/23

DRsp Nr. 2024/7689

Zurückverweisung eines umgangsrechtlichen Verfahrens wegen Kindeswohlgefährdung

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Mutter und die Anschlussbeschwerden des Vaters und der Verfahrensbeiständin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weilburg vom 22.11.2023

wird dieser

aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht - Familiengericht - Weilburg

zurückverwiesen.

II. Der Mutter wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe gewährt unter Beiordnung von Rechtsanwalt V.

III. Dem Vater wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe gewährt unter Beiordnung von Rechtsanwältin W.

IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 4 S. 2; FamFG § 69 Abs. 1 S. 2;

Gründe