Gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe findet gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statt. Die Beschwerdefrist beträgt 1 Monat. Die von der Antragstellerin am 17.09.2002 eingelegte Beschwerde gegen den ihr am 30.08.2002 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart ist somit zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. In der Sache hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin jedoch keinen Erfolg.
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