Entscheidungsgründe:
Das Familiengericht hat die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich nach § 1587c BGB herabgesetzt. Dies hat das Familiengericht damit begründet, dass die Eheleute seit 1955 getrennt gelebt haben, nachdem der Ehemann die DDR verließ. Zumindest bis zur Volljährigkeit der gemeinsamen Tochter ist nach Ansicht des Familiengerichts der Versorgungsausgleich uneingeschränkt durchzuführen, die nachfolgende Zeit wäre aus Billigkeitsgründen nicht mehr zu berücksichtigen. Die in der Ehezeit erworbenen Anrechte hat das Familiengericht deshalb überschlägig aus dem Verhältnis der Zeit bis zur Vollendung der Volljährigkeit des Kindes zur gesamten Ehezeit berechnet und den Ausgleichswert herabgesetzt.