OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.06.2001
1 WF 97/01
Normen:
BGB § 1581 § 1603 ;
Vorinstanzen:
AG Bad Schwalbach, - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 218/01

Zur Frage in welcher Höhe der Kindersunterhalt bei einer Mangelberechnung einzusetzen ist

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.06.2001 - Aktenzeichen 1 WF 97/01

DRsp Nr. 2002/10772

Zur Frage in welcher Höhe der Kindersunterhalt bei einer Mangelberechnung einzusetzen ist

In welcher Höhe der Kindesunterhalt bei einer Mangelberechnung einzustellen ist, ist noch nicht abschließend geklärt, nachdem seit dem 01. 01. 2001 eine Anrechnung von Kindergeld erst erfolgt, wenn der Unterhaltsberechtigte dazu in der Lage ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages zu leisten. Jedenfalls wenn ein Vorwegabzug des Kindesunterhalts bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts unterbleibt, hält es der Senat für angemessen, den in die Mangelberechnung einzusetzenden Kindesunterhalt mit 135 % des Regelsatzes anzusetze

Normenkette:

BGB § 1581 § 1603 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Dies folgt aus § 127 Abs. 2 ZPO, soweit er sich gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe für sein Klagebegehren wendet; soweit er mit der Beschwerde die Zurückweisung seines Antrags auf Einstellung der Zwangsvollstreckung angreift, ergibt sich die Zulässigkeit aus § 769 ZPO entsprechend. Die für die sofortige Beschwerde nach § 769 ZPO einzuhaltende Frist ist gewahrt (§§ 793, 577 ZPO).