Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Dies folgt aus § 127 Abs. 2 ZPO, soweit er sich gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe für sein Klagebegehren wendet; soweit er mit der Beschwerde die Zurückweisung seines Antrags auf Einstellung der Zwangsvollstreckung angreift, ergibt sich die Zulässigkeit aus § 769 ZPO entsprechend. Die für die sofortige Beschwerde nach § 769 ZPO einzuhaltende Frist ist gewahrt (§§ 793, 577 ZPO).
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