Zur Frage der Beteiligung an einem Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleich und zum Lauf von Rechtsmittelfristen
OLG Naumburg, Beschluss vom 06.02.2001 - Aktenzeichen 3 UF 169/99
DRsp Nr. 2002/6272
Zur Frage der Beteiligung an einem Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleich und zum Lauf von Rechtsmittelfristen
1. Der Ablauf der Rechtsmittelfrist nach § 621eZPO (hier: nach Erlass eines Versorgungsausgleichsbeschlusses) betrifft nur die Parteien und Beteiligten des Verfahrens, nicht jedoch diejenigen Personen und Behörden, die notwendig am Verfahren zu beteiligen sind, jedoch nicht beteiligt worden sind.2. Die Aufforderung, Auskunft im Versorgungsausgleichsverfahren zu erteilen, ist einer Beteiligung nicht gleichzustellen, denn nach der klaren Regelung des § 53b Abs. 2 S. 1 FGG ist eine förmliche Beteiligung eines Leistungsträgers nur dann zwingend, wenn durch rechtsgestaltende Entscheidung die Anrechte dieses Leistungsträgers berührt werden.3. Eine Verfahrensbeteiligung und damit In-Lauf-Setzung der Rechtsmittelfrist im Sinne des § 621eZPO setzt voraus, dass der jeweilige Versorgungsträger positive Kenntnis von einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich haben kann. Wenn und soweit ihm weder die mündliche Verhandlung im Sinne von § 53b Abs. 1FGG oder die Verhandlung im Verfahrensverbund nach ZPO bekannt ist, kann er sich auch nicht als notwendiger Beteiligter im Verfahren einschalten mit der Folge, dass für ihn auch nicht die Fristen zu laufen beginnen.