OLG Hamm - Beschluss vom 29.01.2007
15 W 107/07
Normen:
BGB § 1618 S. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 593/06

Zur Erforderlichkeit der familiengerichtlichen Ersetzung einer Einwilligung des verstorbenen Vaters zur Einbenennung

OLG Hamm, Beschluss vom 29.01.2007 - Aktenzeichen 15 W 107/07

DRsp Nr. 2007/22642

Zur Erforderlichkeit der familiengerichtlichen Ersetzung einer Einwilligung des verstorbenen Vaters zur Einbenennung

Nach dem Tod des Kindesvaters bedarf es keiner die Einwilligung des verstorbenen Vaters ersetzenden Entscheidung des Familiengerichtes nach § 1618 Abs. 4 BGB mehr. Die Einbenennung wird mit Vorliegen der übrigen nach § 1618 BGB erforderlichen Einwilligungen wirksam.

Normenkette:

BGB § 1618 S. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.)

Die Beteiligte zu 2) wurde am 09.02.1987 als eheliche Tochter der Beteiligten zu 1) und deren damaligem Ehemann geboren. Letzterer ist 1995 verstorben. Die Beteiligte zu 1) hat 2002 erneut geheiratet, wobei ihr Geburtsname zum Ehenamen bestimmt wurde. Durch Erklärung vom 06.06.2002 haben die Eheleute der Beteiligten zu 2) ihren Ehenamen erteilt.

Das zuständige Familiengericht hat eine Ersetzung der Zustimmung des verstorbenen Kindesvaters zu der Einbenennung für nicht erforderlich gehalten. Der Standesbeamte hat Zweifel, ob ohne eine ersetzende Entscheidung des Familiengerichts die Einbenennung dem Geburtseintrag beigeschrieben werden kann. Er hat deshalb die Sache dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt.