Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Kindergeld für die Zeit vor Januar 2001 hat. Zum Teil wird dieser Anspruch im Anfechtungsverfahren (Anfechtung des auf den zuletzt gestellten Antrag des Klägers vom 25.04.2001 ergangenen Bescheids vom 01.06.2001), zum Teil - nach einer entsprechenden Klageerweiterung - im Rahmen einer Untätigkeitsklage (wegen der angeblichen Nichtbescheidung früherer Kindergeldanträge) gegenüber dem Beklagten verfolgt.
Der am 1958 geborene Kläger ist im Dezember 1992 aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sein Aufenthalt und der Aufenthalt seiner Ehefrau und seines Kindes A (geb...1987) wurden von der Stadt B geduldet.
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