Zur Bedarfsermittlung und zur Verwirkung nach § 1579 BGB
OLG Hamm, Urteil vom 30.05.2001 - Aktenzeichen 10 UF 70/00
DRsp Nr. 2002/6188
Zur Bedarfsermittlung und zur Verwirkung nach § 1579BGB
1. Die Beförderung eines unterhaltspflichtigen Richters von R1 nach R2 während der Trennungszeit stellt keinen Karrieresprung dar, so dass die Einkünfte in vollem Umfang als eheprägend anzusehen sind.2. Einkünfte aus überobligatorischer Tätigkeit (hier: Nebentätigkeit als Arbeitsgemeinschaftsleiter) sind wegen der jederzeit möglichen Einstellung der Tätigkeit nicht als dauerhaft kalkulierbar anzusehen und deshalb nicht prägend.3. Nicht jede Handlung des Unterhaltsberechtigten, die möglicherweise die Voraussetzungen eines Straftatbestandes erfüllt, ist im Sinne der Verwirkung nach § 1579BGB relevant, da eine Verwirkung ein schwerwiegendes, gegen den Unterhaltspflichtigen gerichtetes Fehlverhalten voraussetzt, das es diesem unzumutbar macht, (ungekürzt) Unterhalt zu zahlen.
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