I.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Magdeburg vom 10. Oktober 2002 (Bl. 30 PKH-Heft des Antragsgegners), auf Grund dessen die ihm vom Amtsgericht mit Beschluss vom 22. August 1997 (Bl. 18 Rs. d.A.) für das Scheidungsverbundverfahren bewilligte ratenfreie Prozesskostenhilfe aufgehoben worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach § Abs. Satz 2 hat sich eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob sich ihre persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben. Gibt die Partei diese Erklärung nicht ab, dann kann das Gericht gemäß § Nr. 2, 2. Alt. die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben.
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