OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.03.2001
3 UF 229/00
Normen:
BGB § 1671 § 1696 ; MSA § 2 ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/M.-Höchst - 402 F 3820/99 ,

Zur Abänderung einer türkischen Sorgerechtsentscheidung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.03.2001 - Aktenzeichen 3 UF 229/00

DRsp Nr. 2002/10825

Zur Abänderung einer türkischen Sorgerechtsentscheidung

Abänderung der durch ein türkisches Gericht getroffene alleinigen elterliche Sorge des Kindesvaters in gemeinschaftlich elterliche Sorge und Übertragung eines Teilbereichs auf die Kindesmutter alleine

Normenkette:

BGB § 1671 § 1696 ; MSA § 2 ;

Gründe:

Die gemäß § 621 e ZPO zulässige und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat mit zutreffender Begründung unter Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts X (Türkei) vom 25.11.1997 der Antragstellerin lediglich ein Teilbereich der elterlichen Sorge übertragen und im übrigen das gemeinsame Sorgerecht bestimmt.