OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.06.2001
20 W 201/00
Normen:
BGB § 1618 S. 3, 4 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 1443
FamRZ 2002, 260

Zum Wegfall des Zustimmungsbedürfnisses nach § 1618 durch den Tod des nicht sorgeberechtigten Elternteils

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.06.2001 - Aktenzeichen 20 W 201/00

DRsp Nr. 2002/6123

Zum Wegfall des Zustimmungsbedürfnisses nach § 1618 durch den Tod des nicht sorgeberechtigten Elternteils

1. Für die materielle Wirksamkeit einer Einbenennung nach § 1618 BGB nach dem Tod des nicht sorgeberechtigten Elternteils bedarf es keiner Ersetzung der Zustimmung durch das Familiengericht. 2. Da es sich bei der Einwilligung um einen höchstpersönlichen Akt handelt, der weder durch einen Stellvertreter noch durch einen Rechtsnachfolger erklärt werden kann, führt der Tod des Elternteils zum Wegfall des Zustimmungsbedürfnisses, ohne dass eine Befassung des Familiengerichts gesetzlich vorgesehen oder gewollt ist. 3. Die nach § 1618 S. 3 BGB erforderliche Einwilligung des über fünf Jahre alten Kindes kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erklärt werden. Vielmehr ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich.

Normenkette:

BGB § 1618 S. 3, 4 ;
Fundstellen