Die Antragstellerin hatte unter Berufung auf § 1 Gewaltschutzgesetz und § 64 FGG beantragt, dem Antragsgegner verschiedene Handlungen zu verbieten. Im Termin vom 04. Dezember 2002 schlossen die Beteiligten eine Vereinbarung, wonach sich der Antragsgegner verpflichtete, bestimmte Hausanwesen nebst Hofeinfahrten und Gehwegen nicht zu betreten, Zusammentreffen mit der Antragstellerin zu vermeiden und keinerlei Kontakt mit ihr aufzunehmen, außer brieflichen; kurzfristige elterliche Kontakte in Angelegenheiten der elterlichen Sorge sollten durch Vermittlung näher bezeichneter Dritter durchgeführt werden. Nach Genehmigung der Vereinbarung beschloss das Amtsgericht:
1. Die Vereinbarung der Beteiligten zur Vermeidung von Belästigungen der Antragstellerin durch den Antragsgegner vom 04.12.2002 wird gerichtlich bestätigt.
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