Zum Nachrang des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs
OLG Naumburg, Beschluss vom 16.02.2001 - Aktenzeichen 14 UF 187/00
DRsp Nr. 2002/6270
Zum Nachrang des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs
1. Der Ausgleich betrieblicher Rentenanwartschaften (hier: einer Anwartschaft bei der VAP in Höhe von dynamisierten 10,92 DM) hat grundsätzlich nach § 3b Abs. 1 Nr. 1VAHRG (erweitertes Splitting, Supersplitting) zu erfolgen und kann nicht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 2VAHRG vorbehalten bleiben.2. Auch wenn es sich bei der Vorschrift des § 3b Abs. 1 Nr. 1VAHRG um eine Ermessensvorschrift handelt, reduziert sich das Ermessen des Familiengerichts gleichsam gegen null, wenn die Voraussetzungen der besonderen Ausgleichsform nach § 3b Abs. 1 Nr. 1VAHRG vorliegen, denn der vom Gesetzgeber mit der Regelung bezweckte Erfolg besteht gerade darin, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unverfallbarer Anrechte tunlichst zu vermeiden.