Zum Geschäftswert eines isolierten Umgangsverfahrens
OLG Hamm, Beschluss vom 25.01.2001 - Aktenzeichen 4 WF 13/01
DRsp Nr. 2002/6203
Zum Geschäftswert eines isolierten Umgangsverfahrens
Für die Bestimmung des Geschäftswertes eines isolierten Umgangsverfahrens ist nach § 94 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 2 S. 1 KostO von einem Regelbetrag von 5.000 DM auszugehen, da der Gesetzgeber mit der Aufzählung der unterschiedlichen Verfahrensarten in § 94 Abs. 1KostO und der Anordnung in § 94 Abs. 2 S. 1 KostO, dass für diese Verfahren der Geschäftswert nach § 30 Abs. 2KostO zu bestimmen ist, zum Ausdruck gebracht hat, dass für alle diese Verfahrensarten gleichermaßen der Regelstreitwert von 5.000 DM anzusetzen ist, ohne dass es zuvor auf unterschiedliche Schwierigkeitsgrade ankäme.