OLG Dresden, Urteil vom 28.04.2000 - Aktenzeichen 10 UF 518/99
DRsp Nr. 2002/6095
Zum Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB
1. Auch nach Überleitung des DDR-Güterstandes in die Zugewinngemeinschaft kommt ein Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB in Betracht, da der Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht bis zum Ehebeginn zurückwirkt, so dass § 40 FGB zur Abwicklung des DDR-Güterstandes mit herangezogen werden muss, um eine Benachteiligung des Ehegatten auszuschließen, der durch Mitarbeit das Alleineigentum des anderen Ehegatten gefördert hat.2. Es handelt sich hierbei um einen schuldrechtlichen Anspruch, der gesondert gelten gemacht werden kann. Für die Verjährung des Anspruchs gelten nach der Übergangsregelung des Art. 231 § 6EGBGB die Vorschriften des BGB. Das für den Beginn der Verjährung geltende Recht bestimmt sich nach Art. 234 § 1EGBGB, also nach der bis zum 03.10.1990 gültigen Vorschrift des § 40 Abs. 1 FGB.3. Für die Ermittlung des Wertes des Anspruchs nach § 40 Abs. 1 und 2 FGB ist in Überleitungsfällen der Stichtag 03.10.1990 maßgebend, da sich ansonsten eine Überschneidung mit der Teilhabe an der Wertsteigerung des Vermögens im Zugewinnausgleich ergäbe.
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