In dem laufenden Sorgerechtsverfahren hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 28.05.2002 den Antrag des Beteiligten zu 1. auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Regelung der elterlichen Sorge und seinen Widerspruch gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 24.05.2002 (Anordnung eines Sachverständigen Gutachtens) zurückgewiesen.
Gegen den Beschluss vom 28.05.2002 hat der Beteiligte zu 1. Widerspruch eingelegt, den das Amtsgericht als Beschwerde angesehen, ihr durch Beschluss vom 05.06.2002 aber nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt hat.
Durch Beschluss vom 05.06.2002 hat es dann die Zustimmung des Kindesvaters zur psychologischen Begutachtung des Kindes ersetzt.
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