OLG Naumburg - Beschluss vom 25.06.2002
3 WF 141/02
Normen:
FGG § 12 ; ZPO § 621g ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 548
NJW-RR 2003, 366
Vorinstanzen:
AG Salzwedel, vom 05.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 473/01

Zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem isolierten Sorgerechtsverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 25.06.2002 - Aktenzeichen 3 WF 141/02

DRsp Nr. 2002/17520

Zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem isolierten Sorgerechtsverfahren

»Wird in einem isolierten Sorgerechtsverfahren der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen, ist hiergegen nur der Antrag auf mündliche Verhandlung zulässig. Wird die Ablehnung aufgrund mündlicher Verhandlung bestätigt, ist eine sofortige Beschwerde hiergegen nicht zulässig.«

Normenkette:

FGG § 12 ; ZPO § 621g ;

Gründe:

In dem laufenden Sorgerechtsverfahren hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 28.05.2002 den Antrag des Beteiligten zu 1. auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Regelung der elterlichen Sorge und seinen Widerspruch gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 24.05.2002 (Anordnung eines Sachverständigen Gutachtens) zurückgewiesen.

Gegen den Beschluss vom 28.05.2002 hat der Beteiligte zu 1. Widerspruch eingelegt, den das Amtsgericht als Beschwerde angesehen, ihr durch Beschluss vom 05.06.2002 aber nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt hat.

Durch Beschluss vom 05.06.2002 hat es dann die Zustimmung des Kindesvaters zur psychologischen Begutachtung des Kindes ersetzt.