Die Beschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 1.000,- Euro.
I.
Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurde in einem Termin vom 16. Oktober 2009 durch die "Parteien" eine Umgangsvereinbarung geschlossen. Laut Protokoll wurde diese "Laut diktiert und genehmigt. Auf Vorspielen wurde angesichts der fortgeschrittenen Zeit verzichtet". Sodann erging ein Beschluss:
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