A.
Die Bedürftigkeit des Beklagten gemäß §§ 114, 115, 119 Abs. 1 ZPO besteht nach derzeitigem Stand nicht, weshalb ihm Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren insgesamt zu versagen ist.
I. Einnahmen/Ausgaben
Es bestehen bereits Bedenken an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen.
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