FG Münster - Urteil vom 04.03.2004
8 K 4209/02 Kg
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 63 ; EStG § 63 Abs. 1 S 1 ; EStG § 63 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 S 3 ; AO § 8 ; EStG § 62 ;

Wohnsitz

FG Münster, Urteil vom 04.03.2004 - Aktenzeichen 8 K 4209/02 Kg

DRsp Nr. 2004/9619

Wohnsitz

1. Derjenige, der im Inland über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verfügt, hat einen Kindergeldanspruch nur für diejenigen Kinder, die ebenfalls im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innehaben. 2. Der Wohnsitzbegriff im steuerrechtlichen Sinn besteht im Wesentlichen darin, dass die Wohnung ihrem Inhaber objektiv jederzeit tatsächlich zur Verfügung steht und von ihm subjektiv zu dieser Nutzung auch bestimmt ist.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 ; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 63 ; EStG § 63 Abs. 1 S 1 ; EStG § 63 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; EStG § 63 Abs. 1 S 3 ; AO § 8 ; EStG § 62 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die beklagte Agentur für Arbeit - Familienkasse - zu Recht gegenüber der Klägerin (Klin.) ab November 2001 die Festsetzung des Kindergeldes für die Söhne (A.), geb. am 31.01.1993, und (M.), geb. am 16.02.1995, aufgehoben hat.

Die Klin. ist Deutsche. Sie ist seit dem 15.06.1994 mit dem aus Pakistan stammenden (H.) verheiratet. H. ist Muslime. Er hat die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen.