Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis einschließlich 7. April 2003.
Die Berufung hat auch dann keine Aussicht auf Erfolg, wenn man davon ausgeht, der Beklagte habe das Bestehen des Mietvertrages mit der P. GbR zugesichert und dies stelle eine zusicherungsfähige Eigenschaft im Sinne von § a. F. dar.
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