OLG Naumburg - Beschluss vom 15.05.2002
3 UF 58/02
Normen:
BGB § 1618 ; ZPO § 621 § 621e § 236 Abs. 2 ; FGG § 12 § 50a Abs. 2 § 50a Abs. 3 § 50a Abs. 2 S. 1 § 50a Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2003, 423
Vorinstanzen:
AG Zerbst, vom 21.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 542/01

Wiedereinsetzung in einem Einbennenungsverfahren bei unzutreffender Rechtsmittelbelehrung

OLG Naumburg, Beschluss vom 15.05.2002 - Aktenzeichen 3 UF 58/02

DRsp Nr. 2002/13441

Wiedereinsetzung in einem Einbennenungsverfahren bei unzutreffender Rechtsmittelbelehrung

»1. Erfolgt in einem Verfahren zur Einbenennung eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung durch das Amtsgericht, ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn die Beschwerdeschrift so rechtzeitig bei dem - unzuständigen - Erstgericht eingeht, dass bei ordnungsgemäßer Weiterleitung der Eingang beim Oberlandesgericht rechtzeitig gewesen wäre.2. Von einer persönlichen Anhörung eines Beteiligten kann abgesehen werden, wenn dessen Aufenthalt unbekannt und nicht ermittelt werden kann. Hierzu sind jedoch Nachfragen außer der Anfrage bei der Meldebehörde auch solche bei Verwandten und den Sozialversicherungsbehörden erforderlich.«

Normenkette:

BGB § 1618 ; ZPO § 621 § 621e § 236 Abs. 2 ; FGG § 12 § 50a Abs. 2 § 50a Abs. 3 § 50a Abs. 2 S. 1 § 50a Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Ersetzung der Zustimmung zur Namensänderung für das Kind M. St. auf ihren Ehenamen zurückgewiesen. Die Entscheidung wird ausschließlich darauf gestützt, dass der Kindesvater, Herr I. St., nicht angehört werden konnte, da sein derzeitiger Aufenthalt nicht ermittelt werden konnte. Seine Anhörung sei jedoch nach § 50 a Abs. 1 Satz 2 FGG zwingend vorgeschrieben.