BGH - Beschluss vom 22.11.2023
XII ZB 386/22
Normen:
BGB § 1378; BGB § 1385; BGB § 1386;
Fundstellen:
FamRB 2024, 91
FamRZ 2024, 466
NZFam 2024, 278
MDR 2024, 376
NJW 2024, 971
FuR 2024, 191
NJW-Spezial 2024, 389
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 15.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 253 F 32/17
OLG Düsseldorf, vom 30.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen II-1 UF 45/22

Vorzeitiger Zugewinnausgleich gemäß § 1385 BGB und Zugewinnausgleich nach der Ehescheidung als verschiedene Streitgegenstände; Unbegründetheit eines im Scheidungsverbund erhobenen Stufenantrags zum Zugewinnausgleich nach der Scheidung bei rechtskräftigem Ausspruch der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft in einem anderen Verfahren

BGH, Beschluss vom 22.11.2023 - Aktenzeichen XII ZB 386/22

DRsp Nr. 2024/1502

Vorzeitiger Zugewinnausgleich gemäß § 1385 BGB und Zugewinnausgleich nach der Ehescheidung als verschiedene Streitgegenstände; Unbegründetheit eines im Scheidungsverbund erhobenen Stufenantrags zum Zugewinnausgleich nach der Scheidung bei rechtskräftigem Ausspruch der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft in einem anderen Verfahren

a) Vorzeitiger Zugewinnausgleich gemäß § 1385 BGB und Zugewinnausgleich nach der Ehescheidung sind verschiedene Streitgegenstände (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 26. Juni 2019 - XII ZB 299/18 - FamRZ 2019, 1535). b) Ein im Scheidungsverbund erhobener Stufenantrag zum Zugewinnausgleich nach der Scheidung wird unbegründet, wenn in einem anderen Verfahren rechtskräftig die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ausgesprochen wurde. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, dem durch eine Erledigungserklärung hinsichtlich der Folgesache Rechnung tragen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. August 2022 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1378; BGB § 1385; BGB § 1386;

Gründe

I.