OLG Stuttgart - Beschluß vom 01.03.1996
9 W 61/95
Normen:
ZPO § 767 Abs. 1 ; BVerfGG § 79 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FLF 1996, 255
InVo 1996, 297
JA 1996, 830
MDR 1996, 598
NJW 1996, 1683
Vorinstanzen:
LG Tübingen,

Voraussetzungen für eine Vollstreckungsabwehrklage einer einkommens- und vermögenslosen Ehefrau bei Mithaftung für Ehegattenkredit

OLG Stuttgart, Beschluß vom 01.03.1996 - Aktenzeichen 9 W 61/95

DRsp Nr. 1998/3993

Voraussetzungen für eine Vollstreckungsabwehrklage einer einkommens- und vermögenslosen Ehefrau bei Mithaftung für Ehegattenkredit

1. Die Präklusionsvorschrift des § 767 Abs. 1 ZPO kann nach Maßgabe des § 79 Abs. 1 3 BVerfGG überwunden werden, d.h. nach Nichtigerklärung einer Norm durch das BVerfGG.2. § 79 Abs. 2 BVerfGG ist nicht anwendbar auf Fälle, in denen die angegriffene rechtskräftige Entscheidung auf der rechtswidrigen Auslegung einer Norm beruht.3. Voraussetzungen für eine Vollstreckungsabwehrklage einer einkommens- und vermögenslosen - Ehefrau, die die Mithaftung für einen ihrem (geschiedenen) Ehemann gewährt Bankkredit übernommen hatte und deshalb rechtskräftig zur Rückzahlung der Kreditmittel verurteilt worden ist.

Normenkette:

ZPO § 767 Abs. 1 ; BVerfGG § 79 Abs. 2 ;

Gründe: