Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem diese die Festsetzung von Kindergeld aufgehoben hat.
Ursprünglich hatte die Klägerin fortlaufend Kindergeld für zwei Kinder erhalten, auch für ihre am 21.11.1983 geborene Tochter, denn diese hatte am 1.8.2003 eine Ausbildung begonnen. Die Ausbildung sollte bis Januar 2006 andauern. Aus diesem Grund hatte die Beklagte die Auszahlung des Kindergeldes zunächst intern bis Dezember 2005 beschränkt.
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