OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.06.2010
10 WF 111/10
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 13.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 489/09

Voraussetzungen des Unterhalts für eine Berufsausbildung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2010 - Aktenzeichen 10 WF 111/10

DRsp Nr. 2010/11123

Voraussetzungen des Unterhalts für eine Berufsausbildung

1. Der Abbruch eines nicht den Neigungen und Fähigkeiten eines Kindes entsprechenden Studiums und der Wechsel von der Berufsausbildung zum Krankenpfleger zu einer solchen im Ausbildungsberuf "Mediengestalter Bild und Ton" ist unterhaltsrechtlich hinzunehmen. Soweit dies auf einem leichteren Versagen des unterhaltsberechtigten Kindes beruht, ist dies jungen Menschen grundsätzlich zuzugestehen. 2. Werden im Rahmen der Berufsausbildung regelmäßig keine Zwischenbeurteilungen oder Zwischenzeugnisse erteilt, so kann der Unterhaltsverpflichtete die geschuldeten Unterhaltszahlungen nicht von der Vorlage weiterer Ausbildungsunterlagen abhängig machen.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau vom 13. Januar 2010 abgeändert. Dem Kläger wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... als Abwickler der Kanzlei F... in C... bewilligt, soweit er ab November 2008 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 103 € begehrt.

Normenkette:

BGB § 1606 Abs. 3;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe (PKH) für seine auf Ausbildungsunterhalt gerichtete Klage wendet, hat in der Sache Erfolg.