Das als sofortige Beschwerde zu wertende "Rechtsmittel" der Klägerin gegen den ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 19.10.2009 - 12 F 429/08 - wird zurückgewiesen.
Das zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte – als sofortige Beschwerde zu wertende Rechtsmittel der Klägerin (vgl. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Familiengericht zwar recht knapp und wenig aussagekräftig den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe deswegen zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin nicht die gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht bietet.
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