Durch Beschluß der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kassel vom 5.Juni 2001 ist gegen die Schuldnerin eine einstweilige Verfügung ergangen, durch welche ihr bei Meidung von Ordnungsmitteln untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszecken in Verbindung mit einer für ein Komplettdach unvollständige Nennung von Teilleistungen mit einem Festpreis zu werben.
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