I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 24. November 2009 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.
I. Mit notarieller Urkunde vom 11.11.2008 beantragten zu Beteiligten zu 1 und 2 die Annahme der Beteiligten zu 1 (geb. 1956) als Kind durch die Beteiligte zu 2 (geb. 1928).
Unter Ziffer III der notariellen Urkunde ist ausgeführt:
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