Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht Prozeßkostenhilfe für die (ursprünglich als Stufenklage erhobene, später bezifferte) Klage auf Kindesunterhalt insoweit bewilligt, als laufender und rückständiger Unterhalt für die Zeit ab 1.7.1998 verlangt wird. Für seine weitergehende Klage, gerichtet auf Rückstände für die Zeit vom 1.4.1996 bis 30.6.1998 hat es Prozeßkostenhilfe verweigert, da die Art der Prozeßführung mutwillig sei. Eine auf eigene Kosten prozessierende Partei hätte keinen derartig hohen kostentreibenden Rückstand anwachsen lassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg. Im Ergebnis mit Recht hat das Amtsgericht Prozeßkostenhilfe für den weiter zurückreichenden Rückstand verweigert.
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