OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.01.2001
2 UF 302/99
Normen:
EGBGB § 17 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 510 F 2106/92

Versorgungsausgleich; kroatisches Recht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.01.2001 - Aktenzeichen 2 UF 302/99

DRsp Nr. 2002/10834

Versorgungsausgleich; kroatisches Recht

»Nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ist der Versorgungsausgleich hinsichtlich der in Deutschland erworbenen Rentenanwartschaften durchzuführen, auch wenn die Scheidung kroatischem Recht unterliegt, das den Versorgungsausgleich nicht kennt.«

Normenkette:

EGBGB § 17 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Parteien, beide kroatische Staatsangehörige, haben am 28. Januar 1986 in Trogir (Kroatien) die Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin zunächst vor dem Amtsgericht die Scheidung der Ehe beantragt. Der Scheidungsantrag ist dem Antragsgegner am 2. April 1993 zugestellt worden.

Der Antragsgegner hat seinerseits am 2. Dezember 1992 bei einem Gericht in Kroatien, nämlich dem Bezirksgericht in Split, einen Ehescheidungsantrag eingereicht. Die Parteien streiten darüber, wann dieser Antrag der Antragstellerin zugestellt worden ist.