SchlHOLG - Beschluss vom 09.03.2004
12 UF 207/01
Normen:
VAHRG § 2 ; BGB § 1587g Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2004, 305
Vorinstanzen:
AG Flensburg, vom 06.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 90 F 150/98

Versorgungsausgleich bei Ansprüchen gegen ausländischen Versorgungsträger

SchlHOLG, Beschluss vom 09.03.2004 - Aktenzeichen 12 UF 207/01

DRsp Nr. 2004/6071

Versorgungsausgleich bei Ansprüchen gegen ausländischen Versorgungsträger

»Zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bei anteiligen Versorgungsansprüchen gegenüber einem ausländischen Versorgungsträger (hier: Magistrenes Pensionskasse, Dänemark).«

Normenkette:

VAHRG § 2 ; BGB § 1587g Abs. 1 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige und begründete Beschwerde führt im Ergebnis dazu, dass der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich im vorliegenden Fall nicht durchgeführt werden kann und daher der Versorgungsausgleich dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zuzuweisen ist.

In der gesetzlichen Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB, die vom 01.05.1982 bis zum 30.06.1998 lief, haben die Parteien folgende Anwartschaften erworben:

Antragstellerin

1. Nach der Auskunft der Verfahrensbeteiligten zu 1) vom 06. November 1998 hat die Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung in der gesetzlichen Ehezeit vom 01.05.1982 bis zum 30.06.1998 monatliche Rentenanwartschaften von 584,11 DM entsprechend 298,65 EURO erworben.