Die zulässige und begründete Beschwerde führt im Ergebnis dazu, dass der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich im vorliegenden Fall nicht durchgeführt werden kann und daher der Versorgungsausgleich dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zuzuweisen ist.
In der gesetzlichen Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB, die vom 01.05.1982 bis zum 30.06.1998 lief, haben die Parteien folgende Anwartschaften erworben:
Antragstellerin
1. Nach der Auskunft der Verfahrensbeteiligten zu 1) vom 06. November 1998 hat die Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung in der gesetzlichen Ehezeit vom 01.05.1982 bis zum 30.06.1998 monatliche Rentenanwartschaften von 584,11 DM entsprechend 298,65 EURO erworben.
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