Der Bescheid vom 02.06.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.07.2008 wird hinsichtlich der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung für den Monat Juni 2008 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist, ob dem Kläger für seinen Sohn "D" über dessen 27. Lebensjahr hinaus für den Monat Juni 2008 Kindergeld zusteht.
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