BayObLG - Beschluss vom 21.02.2001
3Z BR 45/01
Normen:
BVormVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 7180/00
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 252/98

Vergütung eines Betreuers mit abgeschlossenem Rechtsstudium an einer türkischen Universität

BayObLG, Beschluss vom 21.02.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 45/01

DRsp Nr. 2001/7870

Vergütung eines Betreuers mit abgeschlossenem Rechtsstudium an einer türkischen Universität

»Ein abgeschlossenes Rechtsstudium an einer türkischen Universität rechtfertigt keine Betreuervergütung in Höhe von 60 DM.«

Normenkette:

BVormVG § 1 ;

Gründe

I.

Für die Betroffene ist ein Berufsbetreuer bestellt. Dieser beantragte, ihm für den Zeitraum vom 1.1.1999 bis 31.12.1999 aus der Staatskasse bei Zugrundelegung eines Stundensatzes von 60 DM eine Vergütung von 4705,20 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu bewilligen. Mit Beschluss vom 9.8.2000 setzte das Amtsgericht den Stundensatz auf 35 DM fest und gewährte eine Vergütung von 2499 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Auf die sofortige Beschwerde des Betreuers hat das Landgericht am 27.12.2000 eine Vergütung von 2703,17 DM zuzüglich Mehrwertsteuer bewilligt und dabei einen Stundensatz von 35 DM zugrunde gelegt.

Dagegen wendet sich der Betreuer mit der vom Landgericht zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde, mit der er eine Erhöhung des Stundensatzes auf 60 DM erreichen will.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist in der Sache nicht begründet.