BayObLG - Beschluss vom 26.03.2001
3Z BR 65/01
Normen:
BGB § 1836 ; BVormVG § 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 2001, 694
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 1589/01
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 715 XVII 585/93

Vergütung eines Betreuers ab dem 1.9.2000

BayObLG, Beschluss vom 26.03.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 65/01

DRsp Nr. 2001/7847

Vergütung eines Betreuers ab dem 1.9.2000

»Auch wenn bei Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes am 1.1.1999 ein Rechtsanwalt seinen Kanzleibetrieb wirtschaftlich überwiegend auf die Tätigkeit als Berufsbetreuer ausgerichtet hatte, gebietet es der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht, ihm für die Zeit ab 1.9.2000 einen höheren Stundensatz als 60 DM zu bewilligen.«

Normenkette:

BGB § 1836 ; BVormVG § 1 ;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 4.4.1998 bestellte das Amtsgericht für die vermögende Betroffene einen Rechtsanwalt als Berufsbetreuer für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge sowie Betreuung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern. Für seine Tätigkeit bis 31.12.1999 wurde dem Betreuer aus dem Vermögen der Betroffenen eine Vergütung auf der Basis eines Stundensatzes von 200 DM zuzüglich Mehrwertsteuer bewilligt.

Auf seinen Antrag vom 20.11.2000, ihm für die Zeit vom 1.1. bis 31.10.2000 eine Vergütung von 2590,60 DM, wiederum auf der Basis eines Stundensatzes von 200 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, zu bewilligen, setzte das Amtsgericht einen Betrag von 1746,51 DM fest. Dabei legte es für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.8.2000 einen Stundensatz von 200 DM und für die Zeit vom 1.9. bis 31.10.2000 einen Stundensatz von 60 DM zugrunde.