BayObLG - Beschluss vom 17.01.2001
3Z BR 393/00
Normen:
BGB § 670, § 1835, § 1836 ; ZSEG § 1, § 9 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2001 Nr. 3
NJW-RR 2001, 1160
Vorinstanzen:
LG Weiden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 1050/00
AG Weiden i. d. OPf. XVII 189/00,

Vergütung des Betreuers vor seiner Bestellung

BayObLG, Beschluss vom 17.01.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 393/00

DRsp Nr. 2001/12584

Vergütung des Betreuers vor seiner Bestellung

»1. Der Betreuer kann für die Zeit vor seiner Bestellung eine Vergütung nicht verlangen.2. Nimmt er vor seiner Bestellung auf Ladung des Gerichts an einer Anhörung des Betroffenen teil, kann er hierfür eine Entschädigung allenfalls nach dem ZSEG und in dem dort vorgesehenen Verfahren verlangen.«

Normenkette:

BGB § 670, § 1835, § 1836 ; ZSEG § 1, § 9 ;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin ist die Berufsbetreuerin des mittellosen Betroffenen. Im Betreuerbestellungsverfahren führte das Amtsgericht am 11.9.2000 eine mündliche Anhörung des Betroffenen durch. Auf ausdrückliche Ladung seitens des Amtsgerichts nahm daran die Beschwerdeführerin teil und führte im Anschluß mit dem Betroffenen ein "Erstgespräch". Danach, aber noch am gleichen Tage bestellte das Amtsgericht die Beschwerdeführerin als Betreuerin für den Betroffenen. Der Beschluss wurde am 12.9.2000 an die Betreuerin abgesandt.