I.
1. Im zugrundeliegenden Unterbringungsverfahren hat die generalbevollmächtigte Tochter wegen gravierender Weglauftendenzen ihrer altersverwirrten Mutter, der Betroffenen, die Genehmigung zu deren Unterbringung in einer geeigneten Heimeinrichtung beantragt.
In dem mit diesem Antrag eingeleiteten Verfahren hat das Amtsgericht Freudenstadt mit Beschluss vom 16.01.2001 den o.g. Rechtsanwalt zum Verfahrenspfleger der Betroffenen bestellt. Gleichzeitig hat es festgestellt, dass die Verfahrenspflegschaft einer spezifischen anwaltlichen Tätigkeit bedürfe, da es um eine Freiheitsentziehung durch Unterbringung gehe (Bl. 10 d.A.).
Nach Anhörung der Betroffenen und Erstattung eines Sachverständigengutachtens unter Anwesenheit des Verfahrenspflegers, der ebenfalls eine Unterbringung befürwortete, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 19.01.2001 die Unterbringung der Betroffenen in einem geschlossenen geronto-psychiatrischen Pflegezentrum genehmigt.
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