I.
1. Gegenstand dieser Entscheidung sind von der Verfahrenspflegerin geltend gemachte Vergütungsansprüche.
Der Vater des Kindes hatte während des bereits laufenden Scheidungsverfahrens einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung über ein Umgangsrecht mit seinem Kind gestellt, weil die Mutter den Umgang verweigert hatte. Als auch ein vom Gericht vermittelter Umgang unter Betreuung durch den Kinderschutzbund an der erforderlichen Mitwirkung der Mutter scheiterte, bestellte das Amtsgericht - wie für den Fall des Scheiterns des vereinbarten Umgangs angekündigt - am 2.4.2001 die Verfahrenspflegerin für das Kind und stellte fest, dass diese ihre Tätigkeit berufsmäßig ausübe.
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