OLG Karlsruhe - Beschluss vom 06.05.2024
5 UF 6/24
Normen:
FamFG § 60; FamFG § 9;
Vorinstanzen:
AG Offenburg, vom 13.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 240/23

Verfahrensfähigkeit eines über 14jährigen Kindes im Verfahren nach § 1666 BGB

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.05.2024 - Aktenzeichen 5 UF 6/24

DRsp Nr. 2024/9250

Verfahrensfähigkeit eines über 14jährigen Kindes im Verfahren nach § 1666 BGB

Ein über 14jähriges Kind ist in einem Verfahren nach § 1666 BGB nicht verfahrensfähig. Es hat daher kein Recht auf Teilnahme am Anhörungstermin der anderen Beteiligten und auf Übersendung der im Verfahren anfallenden Schriftsätze.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenburg vom 13.12.2023 abgeändert und in Ziffer 1 des Tenors wie folgt neu gefasst:

Derzeit sind sorgerechtliche Maßnahmen nicht veranlasst.

2. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 60; FamFG § 9;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die elterliche Sorge für den 15-jährigen M.

Frau B. und Herr B. sind die miteinander verheirateten Eltern des Kindes M. Der Vater hat M. adoptiert. Die elterliche Sorge übten sie gemeinsam aus.

M. hat drei Geschwister, von denen nur noch K. bei den Eltern lebt.

Im Sommer 2023 schloss M. die Hauptschule ab. Er absolviert seit Herbst 2023 eine Ausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik.