OVG Niedersachsen - Beschluss vom 02.02.2011
8 ME 305/10
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; AufenthG § 25 Abs. 5; EMRK Art. 8;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2011, 302
Vorinstanzen:
VG Göttingen, vom 12.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 215/10

Vereinbarkeit der Verweisung auf die Möglichkeit eines familiären Zusammenlebens im Heimatland des Ausländers mit Verfassungsrecht; Verweis eines eine Aufenthaltserlaubnis aus einem inlandsbezogenen Abschiebungsverbot ableitenden Ausländers auf ein Privatleben in einem anderen Staat

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.02.2011 - Aktenzeichen 8 ME 305/10

DRsp Nr. 2011/2872

Vereinbarkeit der Verweisung auf die Möglichkeit eines familiären Zusammenlebens im Heimatland des Ausländers mit Verfassungsrecht; Verweis eines eine Aufenthaltserlaubnis aus einem inlandsbezogenen Abschiebungsverbot ableitenden Ausländers auf ein Privatleben in einem anderen Staat

1. Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG gebieten es regelmäßig nicht, dem Wunsch eines Ausländers nach familiärem Zusammenleben im Bundesgebiet zu entsprechen, wenn ein solches Zusammenleben auch im Heimatland des Ausländers oder eines Familienangehörigen zumutbar möglich ist.2. Dem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen eines sich aus dem Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK ergebenden inlandsbezogenen Abschiebungsverbotes ist es für den Zeitraum des Innehabens dieser Aufenthaltserlaubnis regelmäßig nicht zuzumuten, das Bundesgebiet zu verlassen, um in einem anderen Staat ein Privatleben zu führen.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; AufenthG § 25 Abs. 5; EMRK Art. 8;

Gründe

Dem im erstinstanzlichen Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes obsiegenden Antragsteller ist auf seinen Antrag für das Beschwerdeverfahren nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2, 121 Abs. 1 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B. aus C. beizuordnen.