Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Klagebegehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 114 ZPO).
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