Die Klägerin und der Beklagte sind seit März 1991 miteinander verheiratet; ein Scheidungsverfahren ist anhängig 1993 wurde die Tochter S geboren. Im August 1998 trennten sich die Parteien voneinander.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten Klage auf Auskunfterteilung und Zahlung von Kindesunterhalt ab 1. Oktober 1999 erhoben. Sie hat hierzu vorgetragen:
Der Beklagte zahle bislang keinen Unterhalt für S. Er berufe sich zu Unrecht auf eine Vereinbarung vom September 1998 Hierin sei keine wirksame Regelung über den Kindesunterhalt getroffen; das sei im übrigen auch nicht disponibel. Sie wisse nicht, inwieweit er Abträge auf ein Darlehen bei einem Möbelgeschäft leiste. Die Unterhaltsvorschusskasse habe für das Kind Unterhalt gezahlt; die Ansprüche seien jedoch zurückabgetreten worden.
Die Klägerin hat beantragt (der Auskunftsantrag ist übereinstimmend für erledigt erklärt worden),
den Beklagten zur Zahlung von monatlich 457,00 DM in der Zeit von 10 - 12/99 und in Höhe von 447,00 DM ab Januar 2000 zu verurteilen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat hierzu vorgetragen:
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