Die Pflegeeltern müssen das Kind zu einem nicht unwesentlichen Teil auf ihre Kosten unterhalten. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn die Mittel, die sie für den Unterhalt einschließlich der Erziehung des Kindes erhalten, insgesamt das in Betracht kommende Pflegegeld des zuständigen Jugendamtes nicht übersteigen. Selbst bei einem höheren Entgelt kann diese Voraussetzung als erfüllt angesehen werden, wenn der eigene Kostenbeitrag des Steuerpflichtigen im Jahresdurchschnitt mindestens 250 DM monatlich beträgt (R 177 Abs. 4
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