»Erläßt das Familiengericht im Vereinfachten Verfahren nach §§ 645 ff. ZPO einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluß gemäß § 650 S. 2 ZPO in der irrtümlichen Annahme, der Antragsgegner habe einen Unterhaltsbetrag in bestimmter Höhe anerkannt, so steht diesem in teleologischer Erweiterung des § 652 Abs. 2ZPO ein (entspr. § 652ZPO fristgebundenes) außerordentliches Beschwerderecht zu.«
Die gemäß § 652ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und somit zulässige Beschwerde des Antragsgegners führt in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Familiengericht.
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