I.
Mit Formularantrag vom 02. Januar 2001 (Bl. 1 d.A.) beantragte der Kindesvater als gesetzlicher Vertreter des Antragstellers gegenüber dem Amtsgericht - Familiengericht - Wittenberg, den von der Antragsgegnerin an den Antragsteller zu leistenden Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren für die Zeit ab dem 01.09.2000 auf 80 % des Regelbetrages der geltenden Altersstufe nach der Regelbetrag-Verordnung festzusetzen.
Der Antragsgegnerin wurden daraufhin durch das Amtsgericht eine Abschrift des Antrages sowie ein sogenannter Vordrucksatz "Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt" übersandt (Bl. 4 - 6 d.A.).
Das Amtsgericht erließ sodann durch die Rechtspflegerin am 21. März 2001 einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss (Bl. 7 d.A.), in dem der von der Antragsgegnerin zu leistende Unterhalt nach § 2 der Regelbetrag-Verordnung auf 80 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe ab dem 1. September 2000 festgesetzt wurde.
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